Wohnunterstützung neu

Seit 1.9.2016 ersetzt die "Wohnunterstützug neu" die bisherige Wohnbeihilfe.

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Wer hat Anspruch auf Wohnunterstützung?

 

  • Österreichische StaatsbürgerInnen
  • Personen, die österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellt sind, das sind
    • EU- bzw. EWR-BürgerInnen
    • Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben und auswandern mussten, inzwischen jedoch wieder in Österreich leben
    • Personen, deren Flüchtlingseigenschaft behördlich festgestellt ist und die zum Aufenthalt in Österreich ständig berechtigt sind
  • MieterInnen ohne österreichische Staatsbürgerschaft, die
    • sich seit mindestens fünf Jahren ständig in Österreich aufhalten und
    • über eine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) oder über einen Aufenthaltstitel, der unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt (§ 17 Abs. 1 AuslBG), verfügen
  • Personen (NichtösterreicherInnen), die nach einer Berufstätigkeit in Österreich einen Ruhegenuss beziehen, nach deren Tod auch die hinterbliebenen EhegattInnen (LebensgefährtInnen)

 

Grundvoraussetzungen für die Wohnunterstützung

 

  • Hauptwohnsitz (zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses)
  • Ein schriftlicher Hauptmietvertrag mit Vergebührungsvermerk (oder Einzahlungsbeleg) in Kopie muss vorgelegt werden
  • Die Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres) der Förderungswerberin bzw. des Förderungswerbers muss grundsätzlich vorliegen
  • Die monatlichen Zahlungsverpflichtungen müssen eingehalten werden

 

STUDIERENDE

 

Sind die Förderungswerberinnen/Förderungswerber Studierende, gilt als Haushaltseinkommen ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen (Eltern) unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben. Diese Regelung wird nur angewendet, wenn das Jahreseinkommen der Studierenden unter € 7903,80,- liegt.

 

Vermögen

 

Bevor eine Wohnunterstützung gewährt werden kann, muss das eigene Vermögen bis auf € 10.000,00
aufgebraucht werden.


Vom Verbrauch ausgenommen sind:

  • Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistiger und
    kultureller Bedürfnisse erforderlich sind
  • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere wegen
    einer Behinderung oder unzureichende Infrastruktur) benötigt werden
  • Angemessener Hausrat


Weitere Infos zur neuen Wohnunterstützung findest du hier: http://www.soziales.steiermark.at/cms/dokumente/10363956_5361/54a88ac8/Info_WUG.pdf