Was ist ein befristeter Mietvertrag?

« Zurück zum Inhaltsverzeichnis

Bei einem befristeten Mietvertrag wird dieser schriftlich beliebig oft um jede Vertragsdauer verlängert werden.Im Fall der Wohnungsmiete muss im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes die Mindestbefristungsdauer von drei Jahren eingehalten werden; nach oben hin sind keine Grenzen gesetzt. Auch im Fall der Verlängerung eines befristeten Mietvertrages muss eine Mindestverlängerungsdauer von drei Jahren eingehalten werden.

Im Falle eines befristeten Haupt- oder Untermietvertrages über eine Wohnung hat der Mieter oder die Mieterin im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist – somit frühestens zum Ende des 16. Monats – zu kündigen.

Wenn ein befristeter Mietvertrag nach Ablauf der Befristung nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst wird, geht dieser in einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag über. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre neuerlich nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst, gilt er auf unbestimmte Zeit verlängert. Dies gilt für alle befristeten Mietverträge, deren Vertragsdauer nach dem 30. September 2006 endet.

Der Mieter oder die Mieterin ist an die gesetzliche Verlängerung um drei Jahre aber nicht gebunden. Er oder sie kann den verlängerten Mietvertrag jederzeit – allerdings unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist – kündigen.

Weiterführende Informationen und kostenlose Rechtsberatung findest du unter:
http://oeh-ref-sozial.uni-graz.at/de/wohnen/
http://www.mieterschutzverband.at/msv/index.php?id_link=8